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Am 29. Januar 2007 wurde unser
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Diskussionsgrundlage für den Kirchenvorstands
der Ev. Kirchengemeinde Liebenscheid / Rabenscheid
zum Votum des Leitenden Geistlichen Amts der EKHN
zur Segnung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften

Der Kirchenvorstand der Ev. Kirchengemeinde Liebenscheid / Rabenscheid (Ev. Dekanat Bad Marienberg, Propstei Nordnassau) wird sich mit dem Votum des Leitenden Geistlichen Amts (LGA) der EKHN zur Segnung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften anhand der folgenden Diskussionsgrundlage befassen:

1) Wir haben mit Befremden und großem Unverständnis zur Kenntnis genommen, auf welchem Weg den Gemeinden der EKHN das Votum des LGA zugänglich gemacht worden ist. Warum man ein am 5. April beschlossenes Votum am 17. August an die Gemeinden verschickt, während man andererseits bereits zwei Wochen vorher davon in den Zeitungen lesen kann, so dass man in der Gemeinde ständig darauf angesprochen wird, ohne überhaupt den genauen Wortlaut zu kennen, ist für uns nicht nachvollziehbar und in unseren Augen eine Vorgehensweise, die in keinster Weise gutgeheißen werden kann.

2) Seinen eigenen Worten zufolge „würdigt" das LGA mit dem vorgelegten Votum die Ergebnisse des innerkirchlichen Konsultationsprozesses zur Frage „Homosexualität und kirchliches Handeln" aus den Jahren 1993 bis 1996. Von einer Würdigung dieses Prozesses kann jedoch unseres Erachtens in keinster Weise die Rede sein, denn erstens haben die Ergebnisse dieses Prozesses offensichtlich seit 1996 unbeachtet und nicht weiter verfolgt in der Schublade gelegen und sind somit fünf Jahre überhaupt nicht gewürdigt, sondern vielmehr völlig ignoriert worden, und zweitens werden die Bemühungen vieler Gemeinden und Dekanate aus den Jahren 1993 bis 1996 mit den schlichten Worten abgetan, sie wären im Blick auf die Möglichkeit einer Segnung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften „kontrovers". Wie das LGA trotz dieser Vorgehensweise von einer „Würdigung" des damaligen Konsultationsprozesses reden kann, ist uns völlig unverständlich. Uns kommt es vielmehr so vor, als würden die damaligen Ergebnisse mit dem Hinweis darauf, dass sie „kontrovers" waren, völlig ad acta gelegt, während das Votum des LGA völlig unvermittelt und gewissermaßen „senkrecht von oben" über die Gemeinden „hereinbricht".

3) Es ist sicherlich kein Zufall, dass das Votum des LGA, auch wenn es bereits am 5. April beschlossen worden ist, erst im August veröffentlicht wurde, und zwar gewissermaßen als unmittelbare Reaktion auf das seit 1. August in Kraft getretene staatliche „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften". Hätte das LGA sein Votum gleich im April veröffentlicht, hätte man es ja noch als mutig und richtungsweisend (wenn auch in unseren Augen in die falsche Richtung führend) interpretieren können; so jedoch wirkt es vielmehr als ein kirchliches Nachahmen dessen, was uns von „weltlicher" Seite vorgemacht wurde.

4) Das LGA versteht sein Votum zugunsten einer kirchlichen Segnung bzw. gottesdienstlichen Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften als einen Beitrag zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Damit wird zugleich - gewollt oder ungewollt, bewusst oder unbewusst - suggeriert, dass jeder, der sich gegen eine kirchliche Segnung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften ausspricht, zwangsläufig zu einer weiteren Diskriminierung beiträgt. Diese naheliegende Schlussfolgerung ist in unseren Augen nicht nur falsch, sondern zugleich fatal, denn sie läuft letztendlich darauf hinaus, dass Gegner einer Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in eine bestimmte „Ecke" gestellt und somit nun ihrerseits selber „diskriminiert" werden. Statt einer bestimmten Bevölkerungsgruppe („die" Homosexuellen) würde somit letztlich nur eine andere bestimmte Bevölkerungsgruppe (nämlich „die" Segnungsgegner) diskriminiert. Gewonnen wäre damit nichts.

5) Sich gegen eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften oder auch ganz allgemein gegen eine Diskriminierung gleichgeschlechtlich empfindender Menschen auszusprechen, was auch wir selbstverständlich tun, muss keineswegs zwangsläufig darauf hinauslaufen, sich auch dafür auszusprechen, ihnen eine kirchliche Segnung ihrer Lebensgemeinschaften anzubieten. Dies sind in unseren Augen zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. - Zum Vergleich: Wohl niemand käme auf die Idee, einen Kleptomanen zu diskriminieren oder aus ethischer Sicht den Stab über ihm zu brechen, nur weil er stiehlt. Denn er tut es ja nicht willentlich, sondern er kann nicht anders. Dennoch kämen wir andererseits auch kaum auf die Idee, nun seinetwegen das siebte Gebot („Du sollst nicht stehlen.") außer Kraft zu setzen, nur weil die Existenz dieses Gebotes ihn diskriminieren könnte. Selbige Betrachtungsweise sollte unseres Erachtens auch für unsere Beurteilung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften maßgebend sein, statt uns zwei verschiedene Paar Schuhe auf einmal anzuziehen, die zunächst einmal nicht zwingend zusammen gehören.

6) Das LGA betont zu Recht die besondere Stellung von Ehe und Familie und verweist zugleich darauf, dass eine gottesdienstliche Begleitung bzw. Segnung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften so zu gestalten sei, „dass eine Verwechslung des liturgischen Geschehens mit dem einer kirchlichen Trauung nicht möglich ist". Zugleich wird betont, dass es sich bei einer kirchlichen Trauung nicht um ein Sakrament, sondern um ein „weltlich Ding" handelt. Das bedeutet aber zugleich, dass es sich auch bei der Trauung eines Mannes und einer Frau letztlich um nichts anderes als um eine „Segnung" handelt. Worin soll dann aber noch der große Unterschied zwischen einer Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und der Segnung gemischtgeschlechtlicher Partnerschaften bestehen? Beides wäre doch dann letztlich nicht mehr, aber auch nicht weniger als eben eine „Segnung". Das Vorhaben, die Segnung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit einer kirchlichen Trauung nicht möglich ist, gleicht in unseren Augen der Quadratur eines Kreises und ist somit ein Ding der Unmöglichkeit.

7) Es fällt auf, dass das LGA in seinem Votum auf die Heranziehung biblischer Aussagen völlig verzichtet. Dies mag sicherlich darauf zurückzuführen sein, dass biblische Aussagen zum Thema Homosexualität derzeit recht kontrovers diskutiert werden und man sie sich vielfach auf äußerst unschöne Weise nur so „um die Ohren knallt", was der Sache, um die es geht, alles andere als angemessen ist. Allerdings darf dies unseres Erachtens keineswegs dazu führen, den biblischen „Befund" jetzt völlig zu ignorieren und so zu tun, als wären biblische Aussagen zum Thema ohne Relevanz. Sollte dies die Folgerung der kontroversen exegetischen Diskussion sein, so wäre dies in unseren Augen ein „exegetisches Armutszeugnis", das eines Leitenden (!) Geistlichen (!) Amtes unangemessen und unwürdig wäre.

8) Auch wenn biblische Stellen, in denen es um Homosexualität geht, nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden dürfen und von ihrem zeitgeschichtlichen Hintergrund her zu verstehen sind, so sind wir dennoch keineswegs der Meinung, dass sie unter dem Blickwinkel des neutestamentlichen Liebesgebots nunmehr überholt und somit bedeutungslos wären. Insbesondere die auch im Neuen Testament von Jesus (Mt. 19, 4-6; Mk. 10, 2-9) untermauerte Schöpfungsordnung des Alten Testaments (vgl. Gen. 1,26-28; Gen. 2, 18-25) belegt unzweifelhaft, dass Gottes Pläne mit seiner Schöpfung eindeutig auf die Schaffung monogamer heterosexueller Beziehungen hinzielen.

9) Das LGA hat in seinem Votum einige Kriterien aufgestellt, die es auch für das ethisch verantwortete Zusammenleben von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften als verbindlich und somit zugleich als eine Voraussetzung für eine gottesdienstliche Begleitung bzw. Segnung betrachtet. Hierzu gehört laut LGA auch das Kriterium des „Angelegtseins auf Dauer". Hier ist jedoch zurückzufragen, inwieweit dieses Kriterium von gleichgeschlechtlich liebenden Paaren überhaupt erfüllt werden kann, da homosexuell empfindende Menschen naturgemäß weitaus stärker zur Promiskuität neigen als heterosexuell empfindende Menschen und auch homosexuell lebende Menschen, die in einer festen Partnerschaft leben, laut einer Züricher Studie aus dem Jahre 1998 in aller Regel gleichzeitig noch einen oder mehrere Gelegenheitspartner haben. Laut einer australischen Studie aus dem Jahre 1997 liegt die durchschnittliche Anzahl der Sexualpartner eines männlichen Homosexuellen im Laufe seines Lebens bei 251; und nur 2,7 % von 2583 befragten männlichen Homosexuellen hatten im Laufe ihres Lebens nur einen einzigen Partner. Sollten diese Zahlen auch nur annähernd zutreffen, so muss konstatiert werden, dass das vom LGA aufgestellte Kriterium des „Angelegtseins auf Dauer" nur in den allerseltensten Fällen von gleichgeschlechtlichen Paaren überhaupt erfüllt wird oder - besser gesagt - erfüllt werden kann.
(Detailliertere Informationen über die erwähnten beiden Studien sowie deren Quellen sind der Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugend und Gesellschaft (Reichelsheim bei Bensheim) vom 27.08.2001 zum LGA-Votum zu entnehmen. Es kann im Internet unter www.dijg.de eingesehen werden.)

10) Das LGA geht bei seinem Votum offenbar davon aus, dass es sich bei einer gleichgeschlechtlichen Prägung um eine nicht änderbare Veranlagung handelt, die eher medizinisch-genetische als psychologisch-soziologische Ursachen zu haben scheint. Nun legen aber gerade neuere Studien (vor allem eine in diesem Jahr veröffentlichte Studie der Universität von Columbia) sowie verstärkte Therapieerfolge die Vermutung nahe, dass wesentlich mehr für psychologisch-soziologische Hintergründe und Ursachen spricht und dass es gerade mit entsprechenden psychotherapeutischen Behandlungen möglich ist, homosexuell empfindenden Menschen, die unter dieser ihrer Veranlagung leiden, zu einer Veränderung hin zu einer heterosexuellen Empfindung und Lebensweise zu verhelfen. (Auch hierzu verweisen wir für nähere Einzelheiten auf die schon im vorigen Punkt erwähnte Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugend und Gesellschaft sowie auf einen diesbezüglichen Artikel auf Seite 11 der Ausgabe Nr. 33/2001 des Wochenmagazins „idea Spektrum" vom 15.08.2001.)

11) Das LGA plant offenbar mit seinem Votum, gleichgeschlechtlichen Paaren entgegenzukommen und ihnen einen Gefallen zu tun. Unseres Erachtens dürfte das Interesse von gleichgeschlechtlich Empfindenden an einer gottesdienstlichen Begleitung und Segnung jedoch verschwindend gering sein, wie die bisherigen Erfahrungen anderer Kirchen eindeutig belegen. So haben etwa in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, wo entsprechende Segenshandlungen bereits möglich sind, bisher nur etwa zehn Paare pro Jahr im gesamten Kirchengebiet von einer solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht. (Diese Zahl nennt der Pressesprecher der nordelbischen Kirche, Ocke H. Peters aus Kiel, auf Seite 8 der im vorigen Punkt erwähnten Ausgabe Nr. 33/2001 von „idea Spektrum".) Mit ähnlichen Zahlen dürfte folglich auch in der EKHN zu rechnen sein, so dass man sagen muss: Die angesprochene „Zielgruppe" hat offenbar ohnehin so gut wie kein Interesse an dem, was ihr nun kirchlicherseits als Möglichkeit angeboten werden soll.

12) Während also einerseits seitens der Betroffenen kaum Interesse an einer Segnung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften besteht, scheint das LGA andererseits auch nicht zu bemerken, dass seine Pläne bei vielen Homosexuellen sogar auf heftige Kritik stoßen. So dürften wahrscheinlich viele Homosexuelle, die an festen Partnerschaften gar nicht interessiert sind, weil für sie freier Sex zu ihrer Veranlagung untrennbar dazu gehört, die Pläne des LGA als einen für sie nicht akzeptablen Versuch der Kirchen halten, ihnen einen monogamen Lebensstil aufzuoktroyieren, den sie überhaupt nicht wollen. Andererseits gibt es auch viele homosexuell empfindende Menschen, die unter ihrer gleichgeschlechtlichen Veranlagung leiden und lieber heute als morgen davon „geheilt" werden möchten. Für sie ist das Votum des LGA ein „Schlag ins Gesicht". Denn gerade diese Menschen, die oft noch eine starke kirchlich-christliche Verwurzelung haben, sich jedoch selten „outen" und von daher in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen werden, fühlen sich aufgrund des Votums des LGA nun erst recht von ihrer Kirche unverstanden und alleingelassen. Gerade homosexuell empfindende Menschen, die auf der Suche nach einem heterosexuellen Lebensstil sind, werden bereits seit rund zwei Jahrzehnten in unserer Gesellschaft und leider auch zunehmend in unseren Kirchen geächtet und lächerlich gemacht, obwohl gerade sie mit ihrem Wunsch nach Veränderung Respekt und Anerkennung verdienen und die Hilfe und Unterstützung ihrer Kirche dringend bräuchten. Durch die Pläne des LGA werden diese Menschen jedoch weiter an den Rand geschoben, und es wird ihnen - bewusst oder unbewusst - suggeriert, dass es Menschen wie sie doch eigentlich gar nicht geben dürfte. (Auch zu diesem Punkt verweisen wir auf die schon im neunten Punkt angesprochene Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugend und Gesellschaft, das gerade in der seelsorgerlichen und psychologischen Betreuung von Homosexuellen, die sich um eine Änderung ihrer Veranlagung bemühen, über große Erfahrung verfügt.)

13) Angesichts dessen, dass viele Jugendliche ein gewisses Maß an Unsicherheit in Bezug auf ihre geschlechtliche Identität haben und sich oft längere Zeit unsicher sind über ihre sexuelle Orientierung, halten wir die Einführung einer Segnung gleichgeschlechtlicher Paare auch aus pädagogischer Sicht für bedenklich. Denn dadurch wird Jugendlichen in ihrer homoerotischen Entwicklungsphase der Eindruck vermittelt, dass das Annehmen einer homosexuellen Identität letztlich genauso gut sei wie das Entwickeln einer heterosexuellen. Dies wäre aber unseres Erachtens ein gefährliches Signal, das wir für nicht verantwortbar halten.

14) Mit seinen Plänen zur Einführung einer Segnung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften weicht das LGA ohne triftigen Grund von der Haltung der EKD ab, die sich 1996 in ihrer vom Rat der EKD herausgegebenen Orientierungshilfe „Mit Spannungen leben" (EKD-Texte Nr. 57) gegen eine Segnung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften ausgesprochen hat. Erst recht begibt sich das LGA mit seinen Plänen auf einen riskanten und somit äußerst bedenklichen Konfrontationskurs zu den klaren und anders lautenden Positionen der katholischen Kirche und den evangelischen Freikirchen. Sollten die Pläne des LGA umgesetzt werden, würde dies die ökumenischen Beziehungen zur katholischen Kirche und den Freikirchen in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen und belasten.

15) Sollten die Pläne des LGA Wirklichkeit werden, so hätte dies - allen voran in unseren stark pietistisch geprägten nordnassauischen Gemeinden - trotz unserer Bemühungen, dies zu verhindern, eine hohe Zahl von Kirchenaustritten von Gemeindegliedern zur Folge, die eine solche Änderung der Lebensordnung sowohl von ihrem Verständnis der Bibel als auch von ihrem natürlichen Empfinden her nicht nachvollziehen und mittragen können. Und zwar würde es sich bei den Austretenden gerade um die kirchlich Engagierten handeln, also um viele unserer aktivsten und besten ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für unsere Gemeinden wäre dies mit einer extremen Schwächung verbunden, gerade auch angesichts dessen, dass im Einzugsbereich unserer Gemeinden viele äußerst aktive freikirchliche Gemeinden angesiedelt sind, deren Angeboten wir dann kaum noch etwas Gleichwertiges entgegensetzen könnten.

Aufgrund der genannten Argumente bitten wir das LGA, die Kirchensynode und die Kirchenleitung der EKHN, die Pläne zur Einführung einer Segnung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften noch einmal gründlich zu überdenken, die aufgeführten Gegenargumente ernstzunehmen und von der Einführung einer solchen Segnungspraxis abzusehen! Nichts wäre verkehrter, als die geplante Einführung einer gottesdienstlichen Begleitung für gleichgeschlechtliche Paare jetzt auf Biegen und Brechen „durchzuziehen", denn hier darf es nicht darum gehen, eine falsch verstandene und in diesem Fall nicht angebrachte
Führungsstärke zu demonstrieren, sondern vielmehr darum, unsere Kirche und unsere Gemeinden vor den verheerenden Folgen einer falschen Entscheidung zu bewahren!
Sollten die Pläne des LGA dennoch umgesetzt und von der Kirchensynode „abgesegnet" werden, bitten wir darum, den Rechtsausschuss der Kirchensynode und die Rechtsabteilung der Kirchenverwaltung damit zu beauftragen, nach Wegen zu suchen, wie engagierte Gemeindeglieder, die diesen Schritt nicht mittragen können, aus der EKHN austreten können, ohne gleichzeitig damit auch aus ihrer Kirchengemeinde, der sie sich weiterhin verbunden fühlen, austreten zu müssen! (Dieses Anliegen ist keineswegs ironisch, sondern durchaus ernst gemeint!)


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