Informationen zur Aufnahme / Wiederaufnahme
Was muss ich tun, wenn ich wieder in die Kirche eintreten möchte?
Wenn ein/e Ausgetretene/r wieder in die evangelische Kirche aufgenommen
werden möchte, so ist dafür in der Regel das Pfarramt des Hauptwohnsitzes
zuständig.
Der/die Eintrittwillige wendet sich an das zuständige Pfarramt, der/die
Pfarrerin wird dann ein seelsorgerliches Gespräch mit ihm/ihr führen.
In der Lebensordnung unserer Landeskirche heißt es dazu:
"Über die Beweggründe führt ein Pfarrer oder eine
Pfarrerin oder ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte
mit ihnen ein Gespräch, in dem die wesentlichen Aussagen des evangelischen
Glaubens dargestellt werden und zur Teilnahme am Gemeindeleben eingeladen
wird."
Bei diesem Gespräch sollte der/die Eintrittwillige auch die Bescheinigung
des Amtsgerichtes über den Austritt vorlegen.
Kann ich auch in einer Kirchengemeinde eintreten, in der ich nicht meinen
Hauptwohnsitz habe?
Zwar ist grundsätzlich das Pfarramt des Hauptwohnsitzes für
die Entscheidung der Aufnahme zuständig, die Aufnahme kann aber auch
in einer anderen Gemeinde erfolgen (LO VII/1.4).
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den/die Pfarrer/in der Gemeinde,
in der Sie aufgenommen werden möchten. Er/Sie wird dann ein Aufnahmegespräch
mit Ihnen führen (s.o.).
Über die beabsichtigte Aufnahme wird dann der Kirchenvorstand ihres
Hauptwohnsitzes informiert werden.
Was muss ich tun, wenn ich meine Konfession wechseln will?
Der Übertritt aus einer anderen Konfession in die Evangelische Kirche
vollzieht sich folgendermaßen (LO VII/1.2):
Nach vollendetem 14. Lebensjahr können stiftungsgemäß
Getaufte (das heißt: sie müssen so getauft worden sein, dass
die Taufe als gültig anerkannt wird; bei taufähnlichen Aufnahmeriten
von Sekten kann dies unter Umständen nicht der Fall sein!), die einer
anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören,
in die Evangelische Kirche übertreten.
Auch hier wird der/die zuständige Pfarrer/in ein Gespräch mit
dem/der Betroffenen führen.
Wie kann die Konfession eines getauften Kindes geändert werden?
Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so gilt Folgendes
(LO VII/2):
Ein in einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft stiftungsgemäß
getauftes Kind wird bis zum 14. Lebensjahr Mitglied der Evangelischen
Kirche, indem die übereinstimmende schriftliche Erklärung der
Eltern oder Erziehungsberechtigten angenommen wird, nach der das Kind
der Evangelischen Kirche angehören soll. Diese Erklärung muss
das Versprechen enthalten, das Kind am evangelischen Religionsunterricht
und an der kirchlichen Unterweisung (Konfirmationsunterricht!) teilnehmen
zu lassen. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann diese Erklärung
nicht gegen seinen Willen abgegeben werden.
Nimmt ein getauftes Kind, das nicht der Evangelischen Kirche angehört,
ohne diese Erklärung am evangelischen Religionsunterricht und an
der kirchlichen Unterweisung teil, so wird seine Mitgliedschaft durch
die Konfirmation begründet.
Wie kann jemand, der/die nicht getauft ist, in die Kirche aufgenommen
werden?
Die Aufnahme erfolgt in diesem Fall durch die Taufe
Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden entsprechend
dem Wunsch ihrer Eltern, bzw. Erziehungsberechtigten getauft.
Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann es nicht gegen seinen
Willen getauft werden. Aber auch jüngere Kinder sollten beim Taufgespräch
einbezogen werden, "entsprechend ihrem Alter auf die Taufe vorbereitet
und ander Gestaltung der Tauffeier beteiligt werden." (LO II/4)
Wird ein/e Jugendliche/r oder ein/e Erwachsene/r getauft, so erübrigt
sich zwar die Konfirmation, nicht aber die inhaltliche Vorbereitung auf
die Taufe.
Entsprechend heißt es in der Lebensordnung (II/1):
"Zur Taufe gehört die Verkündigung des Evangeliums mit
der Unterweisung im christlichen Glauben. Die Unterweisung folgt der Taufe
(bei der Kindertaufe) oder sie geht ihr voraus (bei der Jugend- und Erwachsenentaufe)."
Muss ich mich nochmal taufen lassen, wenn ich wieder in die Kirche eintreten
will?
Nein, wer einmal getauft ist, ist dies für das ganze Leben!
Wie kann ich die Gemeinde wechseln?
Wünscht ein Gemeindeglied einer anderen als seiner Wohnsitzkichengemeinde
anzugehören, so bedarf es der Umgemeindung. Bei der Umgemeindung
ist eine schriftliche Abmeldung bei der Wohnsitzkirchengemeinde und eine
schriftliche Anmeldung bei der aufnehmenden Gemeinde erforderlich.
Die Gemeindezugehörigkeit entscheidet darüber, wo das passive
und aktive Wahlrecht ausgeübt werden kann. In seelsorgerlichen Fragen
aber steht grundsätzlich jede/r Pfarrer/in, unabhängig von der
Gemeindezugehörigkeit, zur Verfügung.
Kann ich auch mehreren Kirchen angehören?
Nein, normalerweise nicht.
In der Kirchengemeindeordnung (KGO § 10.1) der Evangelischen Kirche
in Hessen und Nassau heisst es:
"Die Zugehörigkeit ... endet ..., wenn ein Gemeindeglied ohne
förmlichen Austritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt,
deren Mitgliedschaft mit der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche
unvereinbar ist."
Schade ich eigentlich meiner Kirchengemeinde, wenn ich aus der Kirche
austrete?
Natürlich tun Sie das! Einmal abgesehen davon, dass es für
jede Gemeide schlimm ist, wenn ein Mitglied ihr den Rücken kehrt,
so hat der Austritt auch weitreichende finanzielle und personelle Folgen:
Kirchengemeinden finanzieren sich und ihre Arbeit aus der Kirchensteuer.
Entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl bekommt sie jährlich Zuweisungen
für die Sach- und Personalkosten. Tritt ein Gemeindeglied aus, so
reduziert sich automatisch im nächsten Jahr diese Zuweisung. Da aber
abgeschlossene Arbeitsverträge erfüllt werden müssen, kann
es irgendwann passieren, dass die Zuweisung nicht mehr ausreicht. Dann
bleibt nur entweder die Kündigung von MitarbeiterInnen, oder aber
die Abdeckung der fehlenden Gelder aus Kollektenmitteln - was erfahrungsgemäß
nicht endlos geht.
Auch bei der Berechnung der Pfarrstellen spielt die Gemeindegliederzahl
die wichtigste Rolle. Nimmt die Zahl ab, können bei der nächsten
Besetzung einer Pfarrstelle diese teilweise oder ganz gestrichen werden.
Dadurch können langfristig in der Gemeinde immer weniger Aufgaben
qualifiziert wahrgenommen werden.
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